Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, und es bringt bedeutende Veränderungen sowohl im zivilrechtlichen als auch im steuerlichen Bereich mit sich.

(Lesezeit: ca. 1:00 Minute)

Zivilrechtliche Änderungen:
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Damit wird zwischen rechtsfähigen Gesellschaften wie der GbR und nicht rechtsfähigen Gesellschaften differenziert. Das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften wird offiziell abgeschafft, und es wird ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, in das sich die GbR eintragen lassen kann.

Ertragsteuerliche Auswirkungen:
Trotz der Abschaffung des Gesamthandsprinzips sollen sich laut Gesetzgeber die ertragsteuerlichen Grundsätze für die Besteuerung von Personengesellschaften nicht ändern. Eine klare Anpassung in §39 Abs. 2 Nr. 2 AO soll sicherstellen, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand gelten.

Erbschaftsteuerliche Anpassungen:
Im Erbschaftsteuergesetz wird ein neuer § 2a eingeführt, der sicherstellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften weiterhin als Gesamthand gelten. Dies betrifft insbesondere Erwerbe und Zuwendungen durch rechtsfähige Personengesellschaften.

Grunderwerbsteuer:
Der Wegfall des Gesamthandsprinzips könnte bei Immobilientransaktionen erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Die bisherigen Befreiungen bei Übertragungen von Grundstücken zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften könnten nach derzeitigem Stand nicht mehr greifen. Eine grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer ist zwar geplant, bis dahin soliten jedoch Übertragungen im Auge behalten werden.

GbR-Gesellschaftsregister:
Die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR ermöglicht eine Eintragung, die besonders bei Immobilien-GbRs relevant ist. Eine indirekte Eintragungspflicht im Grundbuch könnte jedoch zu Verzögerungen bei Grundstücksveräußerungen führen.

Insgesamt zeigt sich, dass das MoPeG zu einer Vielzahl von Veränderungen führt, insbesondere im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Eintragungspflichten für GbRs. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis entwickelt und wie Finanzgerichte mögliche Streitigkeiten klären.

Kurz vorgestellt

Michael Woitsch

Steuerberater
Bgm.–Finsterwalder–Ring 10
82515 Wolfratshausen

Kontakt:
info@steuerkanzlei-woitsch.de
www.steuerkanzlei-woitsch.de

Zivilrechtliche Änderungen:
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Damit wird zwischen rechtsfähigen Gesellschaften wie der GbR und nicht rechtsfähigen Gesellschaften differenziert. Das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften wird offiziell abgeschafft, und es wird ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, in das sich die GbR eintragen lassen kann.

Ertragsteuerliche Auswirkungen:
Trotz der Abschaffung des Gesamthandsprinzips sollen sich laut Gesetzgeber die ertragsteuerlichen Grundsätze für die Besteuerung von Personengesellschaften nicht ändern. Eine klare Anpassung in §39 Abs. 2 Nr. 2 AO soll sicherstellen, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand gelten.

Erbschaftsteuerliche Anpassungen:
Im Erbschaftsteuergesetz wird ein neuer § 2a eingeführt, der sicherstellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften weiterhin als Gesamthand gelten. Dies betrifft insbesondere Erwerbe und Zuwendungen durch rechtsfähige Personengesellschaften.

Grunderwerbsteuer:
Der Wegfall des Gesamthandsprinzips könnte bei Immobilientransaktionen erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Die bisherigen Befreiungen bei Übertragungen von Grundstücken zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften könnten nach derzeitigem Stand nicht mehr greifen. Eine grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer ist zwar geplant, bis dahin soliten jedoch Übertragungen im Auge behalten werden.

GbR-Gesellschaftsregister:
Die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR ermöglicht eine Eintragung, die besonders bei Immobilien-GbRs relevant ist. Eine indirekte Eintragungspflicht im Grundbuch könnte jedoch zu Verzögerungen bei Grundstücksveräußerungen führen.

Insgesamt zeigt sich, dass das MoPeG zu einer Vielzahl von Veränderungen führt, insbesondere im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Eintragungspflichten für GbRs. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis entwickelt und wie Finanzgerichte mögliche Streitigkeiten klären.

Kurz vorgestellt

Michael Woitsch

Steuerberater
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