Die Immobilie als Steuerfalle der Nachkommen

„Wir erleben, dass junge Familien ihre Häuser verkaufen müssen, die sie geerbt haben, weil sie selbst nicht einziehen können, weil das Haus meinetwegen zu weit weg ist, und dann muss verkauft werden. Das ist sicherlich nicht sozial.“ So lautete vor Kurzem im BR24 „Thema des Tages“ die Quintessenz von unserem bayrischen Finanzminister Herrn Albert Füracker.

(Lesezeit: ca. 1:00 Minute)

Hintergrund des Beitrages war die Diskussion um die Erhöhung der Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer, insbesondere ausgelöst durch die kurzfristige Änderung im Bewertungsgesetz durch das Jahressteuergesetz 2022.

Diese führt – vorwiegend auch in unserer Region -zu einer massiven Erhöhung der Bewertung des Grundbesitzes und somit zu einer höheren Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Doch auch die alle zwei Jahre durch die Gutachterausschüsse festgestellten Bodenrichtwerte kennen seit Jahren nur eine Richtung und sorgen für eine steigende Diskrepanz zwischen Immobilienwert und Freibeträgen, welche seit dem Jahr 2009 unangepasst blieben.

Dass eine Erhöhung in Anbetracht der stetig steigenden Bewertung der Immobilien mehr als angebracht ist, befürwortete jüngst im Dezember unser derzeitiger Bundesminister der Finanzen.

Ein entsprechender Vorstoß der bayrischen Staatsregierung im Bundesrat für eine Erhöhung der Freibeträge ist jedoch erst kürzlich gescheitert.

Nach den Worten von Herrn Füracker wäre es „eine Sache der Fairness“, bei der Erbschaftssteuer darauf zu achten, dass Erben von Immobilien nicht über die Maßen belastet werden, weshalb der bayrische Finanzminister im Streit um die Erbschaftssteuer vor das Bundesverfassungsgericht ziehen will.

Inwiefern eine Klage hier Erfolg haben wird, ist ebenso wenig absehbar, wie die weitere Entwicklung der Bodenrichtwerte.

Wer hier auf höhere Freibeträge und eventuell aufgrund der aktuellen Marktlage auf stagnierende oder gar sinkende Bodenrichtwerte setzt, verschwendet unter Umständen wertvolle Zeit.

Sofern man sich rechtzeitig mit dieser Thematik befasst und zu Lebzeiten mit den Übertragungen der Grundbesitzwerte beginnt, hat man neben den erneuten Freibeträgen nach 10 Jahren auch die Möglichkeit durch gezielte Gestaltung unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.

Kurz vorgestellt

Michael Woitsch

Steuerberater
Bgm.–Finsterwalder–Ring 10
82515 Wolfratshausen

Kontakt:
info@steuerkanzlei-woitsch.de
www.steuerkanzlei-woitsch.de

Hintergrund des Beitrages war die Diskussion um die Erhöhung der Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer, insbesondere ausgelöst durch die kurzfristige Änderung im Bewertungsgesetz durch das Jahressteuergesetz 2022.

Diese führt – vorwiegend auch in unserer Region -zu einer massiven Erhöhung der Bewertung des Grundbesitzes und somit zu einer höheren Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Doch auch die alle zwei Jahre durch die Gutachterausschüsse festgestellten Bodenrichtwerte kennen seit Jahren nur eine Richtung und sorgen für eine steigende Diskrepanz zwischen Immobilienwert und Freibeträgen, welche seit dem Jahr 2009 unangepasst blieben.

Dass eine Erhöhung in Anbetracht der stetig steigenden Bewertung der Immobilien mehr als angebracht ist, befürwortete jüngst im Dezember unser derzeitiger Bundesminister der Finanzen.

Ein entsprechender Vorstoß der bayrischen Staatsregierung im Bundesrat für eine Erhöhung der Freibeträge ist jedoch erst kürzlich gescheitert.

Nach den Worten von Herrn Füracker wäre es „eine Sache der Fairness“, bei der Erbschaftssteuer darauf zu achten, dass Erben von Immobilien nicht über die Maßen belastet werden, weshalb der bayrische Finanzminister im Streit um die Erbschaftssteuer vor das Bundesverfassungsgericht ziehen will.

Inwiefern eine Klage hier Erfolg haben wird, ist ebenso wenig absehbar, wie die weitere Entwicklung der Bodenrichtwerte.

Wer hier auf höhere Freibeträge und eventuell aufgrund der aktuellen Marktlage auf stagnierende oder gar sinkende Bodenrichtwerte setzt, verschwendet unter Umständen wertvolle Zeit.

Sofern man sich rechtzeitig mit dieser Thematik befasst und zu Lebzeiten mit den Übertragungen der Grundbesitzwerte beginnt, hat man neben den erneuten Freibeträgen nach 10 Jahren auch die Möglichkeit durch gezielte Gestaltung unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.

Kurz vorgestellt

Michael Woitsch

Steuerberater
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