Entlastung für die Wirtschaft – Das Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz, das am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, bringt bedeutende Änderungen im deutschen Steuerrecht mit sich. Ziel ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern, Investitionen zu fördern und Innovationen zu ermöglichen.

(Lesezeit: ca. 1:00 Minute)

Auszug aus den Änderungen im Bereich des Einkommensteuergesetzes:

  • Erhöhung der Freigrenze für Geschenke: Die Freigrenze für Geschenke an externe Personen wurde von 35 EUR auf 50 EUR angehoben.
  • Steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen: Die steuerliche Begünstigung für betriebliche Elektrofahrzeuge wurde angepasst. Die sogenannte 0,25 Prozentregel gilt bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 statt bisher von bis zu 60.000 Euro
  • Degressive Abschreibung: Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde bis Ende 2024 verlängert.
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau und degressive Abschreibung: Es wurde eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt, um den Wohnungsbau zu fördern. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines gestellten Bauantrags oder einer Bauanzeige neue Wohnungen hergestellt werden und kann neben der degressiven Abschreibung angesetzt werden. Hierbei sind jedoch gewisse Maximalwerte je Quadratmeter zu beachten.
  • Sonderabschreibung für bestimmte Investitionen: Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten) wurde von bisher bis zu 20 % auf bis zu 40 % der Investitionskosten (geplant waren bis zu 50%) erhöht.
  • Weitere Anpassungen: Zudem gab es auch Anpassungen bei der Besteuerung von Renten, der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (betrifft z.B. auch Verkäufe von Kryptowährungen) und anderen steuerlichen Regelungen in fast allen Steuerrechtsgebieten.

Trotz vieler vorgenommenen Anpassungen gab es auch Maßnahmen, welche letztendlich doch nicht umgesetzt wurden. Hier sind beispielhaft zu erwähnen:

  • Erhöhung der Freigrenze von 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Die Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR.
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand.
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR.
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen.

Obwohl nicht alle vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt wurden, stellt es dennoch einen wichtigen Schritt dar, um die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionstätigkeit in Deutschland zu fördern.

Kurz vorgestellt

Michael Woitsch

Steuerberater
Bgm.–Finsterwalder–Ring 10
82515 Wolfratshausen

Kontakt:
info@steuerkanzlei-woitsch.de
www.steuerkanzlei-woitsch.de

Auszug aus den Änderungen im Bereich des Einkommensteuergesetzes:

  • Erhöhung der Freigrenze für Geschenke: Die Freigrenze für Geschenke an externe Personen wurde von 35 EUR auf 50 EUR angehoben.
  • Steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen: Die steuerliche Begünstigung für betriebliche Elektrofahrzeuge wurde angepasst. Die sogenannte 0,25 Prozentregel gilt bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 statt bisher von bis zu 60.000 Euro
  • Degressive Abschreibung: Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde bis Ende 2024 verlängert.
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau und degressive Abschreibung: Es wurde eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt, um den Wohnungsbau zu fördern. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines gestellten Bauantrags oder einer Bauanzeige neue Wohnungen hergestellt werden und kann neben der degressiven Abschreibung angesetzt werden. Hierbei sind jedoch gewisse Maximalwerte je Quadratmeter zu beachten.
  • Sonderabschreibung für bestimmte Investitionen: Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten) wurde von bisher bis zu 20 % auf bis zu 40 % der Investitionskosten (geplant waren bis zu 50%) erhöht.
  • Weitere Anpassungen: Zudem gab es auch Anpassungen bei der Besteuerung von Renten, der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (betrifft z.B. auch Verkäufe von Kryptowährungen) und anderen steuerlichen Regelungen in fast allen Steuerrechtsgebieten.

Trotz vieler vorgenommenen Anpassungen gab es auch Maßnahmen, welche letztendlich doch nicht umgesetzt wurden.
Hier sind beispielhaft zu erwähnen:

  • Erhöhung der Freigrenze von 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Die Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR.
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand.
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR.
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen.

Obwohl nicht alle vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt wurden, stellt es dennoch einen wichtigen Schritt dar, um die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionstätigkeit in Deutschland zu fördern.

Kurz vorgestellt

Michael Woitsch

Steuerberater
Bgm.–Finsterwalder–Ring 10
82515 Wolfratshausen

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info@steuerkanzlei-woitsch.de
www.steuerkanzlei-woitsch.de

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